Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier erläutern wir die Rechte und Pflichten, die Fahrschule
und Fahrschüler/in bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages
eingehen. Die AGB sind nach dem Muster der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. abgefasst (genehmigt vom
Bundeskartellamt, 26.11.2003).
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschüler - Ausbildungsverordnung, erteilt. Im
Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile
des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in
jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach
Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen
der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch
den nach §19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der
Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf
hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel der Fahrschüler
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass
der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so
ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den
durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung
des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis
zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür
im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu verrechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen
Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht
bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten,
so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden
vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu
verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im
Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung
zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und
Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und
Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische
Ausbildung (Ziffer 3a Abs.2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt
werden:
Wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb
von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt
oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht
bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des
Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule
Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine
etwaig erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler,
ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach
Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der
theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines
Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichteinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung eines Dritttels, aber vor dem Abschluss von zwei
Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichteinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der
Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschrieben theoretischen Mindestunterrichteinheiten erfolgt,
aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag ist zu entrichten, wenn die Kündigung
nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt
oder ein Schaden in der jeweilligen Höhe nicht angefallen oder
nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er
hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu.
Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen,
dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden
beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete
Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht
er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene
Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht
der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den
verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen
Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (s. Punkt Grundbetrag
und Leistungen)
Ausfallentschädigungen
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei
Viertel des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet
sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat auch in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers
bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können
Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung
zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der
Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor
abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat
er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs
hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte
Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie
überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16
Fahrlehrergesetz). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6
Fahrschülerausbildungsordnung).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der
Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder
anfallender Gebühren verpflichtet.
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.








